Abfindung bei Kündigung: Was steht mir zu?
Nach einer Kündigung steht für viele Arbeitnehmer eine Frage im Vordergrund: Steht mir eine Abfindung zu und wie hoch kann sie ausfallen?
Einen automatischen Anspruch auf eine Abfindung gibt es in Deutschland dabei in der Regel nicht. Entscheidend ist jedoch, ob Ihre Kündigung rechtlich angreifbar ist und welche Verhandlungsposition sich daraus ergibt.
Als Fachanwältin für Arbeitsrecht in Villingen-Schwenningen prüfe ich Ihre Kündigung, schätze Ihre Chancen auf eine Abfindung realistisch ein und begleite Sie von der ersten Einschätzung bis zur Vertretung vor dem Arbeitsgericht.
Wann habe ich Anspruch
auf eine Abfindung?
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht in der Regel nicht. In der Praxis werden Abfindungen daher meist im Rahmen von Vergleichsverhandlungen im Kündigungsschutzverfahren vereinbart.
Ist eine Kündigung rechtlich angreifbar, besteht für den Arbeitgeber das Risiko, den Kündigungsschutzprozess zu verlieren und das Arbeitsverhältnis fortsetzen sowie gegebenenfalls rückständiges Arbeitsentgelt nachzahlen zu müssen. Dieses Prozessrisiko kann eine gute Grundlage für die Verhandlung einer Abfindung bilden.
Als grobe Orientierung wird häufig mit 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr gerechnet. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen festen Anspruch. Die tatsächlich erzielbare Abfindung hängt insbesondere von den Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage, der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Einkommen und der jeweiligen Verhandlungssituation ab.
So unterstütze ich Sie:
- Ich prüfe Ihre Kündigung und die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage.
- Ich schätze Ihre Verhandlungsposition und eine realistisch erzielbare Abfindung ein.
- Ich führe die Verhandlung mit dem Arbeitgeber
- Ich vertrete Sie im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht
- Bei bestehender Rechtsschutzversicherung kümmere ich mich um die Deckungsanfrage
Wichtig: Drei-Wochen-Frist beachten
Wenn Sie gegen eine Kündigung vorgehen möchten, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben werden. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam – selbst wenn sie ursprünglich rechtlich angreifbar gewesen wäre.
Warten Sie deshalb nicht zu lange, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben.
Bevor Sie eine Kündigung hinnehmen oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, sollten Sie Ihre rechtliche und wirtschaftliche Verhandlungsposition kennen.
Als Fachanwältin für Arbeitsrecht in Villingen-Schwenningen prüfe ich Ihren Fall, erläutere Ihnen Ihre Möglichkeiten verständlich und setze mich für eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung ein.
Vereinbaren Sie ein Erstgespräch – persönlich in meiner Kanzlei, telefonisch oder per Video.
FAQ
Häufig
gestellte
Fragen
Habe ich ein Recht auf eine Abfindung?
In den meisten Fällen besteht kein gesetzlicher Anspruch. Häufig wird eine Abfindung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage verhandelt. Entscheidend für Ihre Verhandlungsposition ist dabei, wie angreifbar Ihre Kündigung ist.
Wie hoch kann meine Abfindung sein?
Auch auf eine bestimmte Höhe besteht kein Anspruch. Als grobe Orientierung gilt häufig ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Die tatsächlich erzielbare Abfindung hängt vor allem von Ihrer Verhandlungsposition ab.
Muss ich die Abfindung versteuern?
Ja, eine Abfindung ist grundsätzlich einkommenssteuerpflichtig. Sozialversicherungsbeiträge fallen dagegen nicht an.
Wirkt sich eine Abfindung auf mein Arbeitslosengeld aus?
Das hängt von der konkreten Gestaltung der Beendigung ab. Entscheidend ist insbesondere, dass die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wird und die Beendigung nicht auf einem Verschulden des Arbeitnehmers beruht. Bei Aufhebungs- oder Abwicklungsverträgen ist besondere Vorsicht geboten. Lassen Sie diese daher vor der Unterschrift anwaltlich prüfen.
